Dailer

RECHTSINFOS

Keine Vergütungspflicht bei einer heimlichen Anwahl durch einen Dailer

von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Ein Dailer ist ein Horror für jeden Internetnutzer. Beim unbeschwingten Surfen in Internet öffnet sich im Hintergrund eine Installationsroutine, die ein Programm installiert, das die Internetverbindung über die teueren 0190- bzw. 0900- Nummern abrechnet (so geannter Dailer), ohne dass man auf die Installation einen Einfluss hat. Oft wird die Nutzung des 0190-/0900-Mehrdienstes erst bei der nächsten Telefonabrechnung bemerkt. Bis dahin könnten jedoch schon Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro entstanden sein.


Der Bundesgerichtshof hat in einem am 4. März 2004 verkündeten Urteil (Az III ZR 96/03), einem Vergütungsanspruch des Netzbetreibers für die Nutzung der 0190-/0900-Nummern eine Absage erteilt, wenn dem Kunden kein eigener Sorgfaltspflichtverstoß in Bezug auf den Dailer zu Last fällt. Dies gilt auch, dann, wenn der Netzbetreiber selbst nicht die 0190-/0900-Dienste anbietet, sondern lediglich für einen Dritten die Abrechnung der Dienste übernimmt.


Voraussetzung für ein Entfallen der Vergütungspflicht ist allerdings, dass der Dailer nicht bewusst auf die Festplatte geladen worden ist und auch sonst nicht erkennbar war, dass die Einwahl in das Internet nur noch über die teueren 0190-/0900-Nummern erfolgt.


Der Netzbetreiber muss sich in einem solchen Fall das Vorgehen des Inhabers der 0190-/0900-Nummer zurechnen lassen. Dem betroffenen Daileropfer steht - so der BGH - gegen den Netzbetreiber ein Schadensersatzanspruch zu, aufgrund dessen er so gestellt werden muss, als ob sich der Dailer nicht eingeschlichen hätte.


Der BGH begründet diese Auffassung mit § 16 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung), wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung des Anschlusses durch Dritte trifft, sofern der Kunde die Nutzung nicht zu vertreten hat.


Da der Netzbetreiber, der die Abrechnung für den 0190-/0900-Diensteanbieter übernimmt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrdienstenummern hat, sei es nur angemessen, das Risiko eines Missbrauchs auf den Netzbetreiber zu verlagern.


Abschließend fügt der BGH aus, dass vom Kunden keine routinemäßige Vorsorge gegen die Dailer erwartet werden kann.


Zu beachten ist, dass diese Rechtsprechung kein Freibrief für 0190-/0900-Dienstenutzer ist. Das Urteil regelt den speziellen Fall, dass sich der Dailer unbemerkt in den Rechner eingeschlichen hat und der Kunde nicht bemerken konnte, dass sich das System über 0190-/0900-Nummern einwählt.


Wer bewusst einen Dailer installiert oder wer bemerkt, dass eine (unfreiwillige) Installation eines Dailer erfolgt ist, muss diesen erst deinstallieren. Wenn das System eine erfolgreiche Deinstallation meldet und dennoch eine Einwahl über die 0190-/0900-Nummern erfolgt, kann der Kunde in den Genuss der zitierten Rechtsprechung kommen. Erst dann kann ihm unseres Erachtens kein Sorgfaltspflichtverstoß zur Last gelegt werden.


Gutenbergstraße 14

76532 Baden-Baden


Tel: +49 7221 18 59 764

Fax: +49 7221 18 59 765

HINWEIS:

Die Informationen dieser Internetseiten wurden von Rechtsanwalt Sven Jäger erstellt, um über seine Tätigkeit zu informieren. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsberatung. Durch die Nutzung dieser Internetseiten entsteht kein Mandatsverhältnis. Alle Rechtsinformationen sind ohne Gewähr!