Limited_Haftung

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Limited - Haftung der Beteiligten

von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


 

Oft hört man, dass eine GmbH nicht den Wünschen der Gesellschaftsgründer entspricht, weil die deutsche Rechtssprechung die beschränke Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen derart aufgeweicht hat, dass eine persönliche Haftung der Beteiligten an einer GmbH meist zu erwarten ist. Die Gesellschaftsgründer hoffen, durch die Wahl einer Limited als Gesellschaftsform der Gefahr einer persönlichen Haftung zu entgehen. Wie sich jedoch nachfolgend zeigt, ist dies nicht immer der Fall.


1. Haftung der Shareholders

Im englischen Recht existieren Vorschriften, die in besonderen Fällen eine Vermischung des Gesellschaftsvermögens mit dem Privatvermögen der "Shareholders" anordnen. Da bei der Limited ein Mindes tk apital fehlt, wird von den "Shareholders" sehr häufig die Übernahme von Garantien gefordert, was ebenfalls ein persönliches Einstehenmüssen der "Shareholders" begründet. Darüber hinaus ist es möglich, dass Gerichte das Kapital der Gesellschaft herabsetzen, um es zu erhalten.


2. Haftung der Directors

Eine Haftung des "Directors" einer Limited kann sich gegenüber der Gesellschaft und den "Shareholders" immer dann ergeben, wenn er Loyalitäts- Fürsorge- und gesetzliche Pflichten verletzt. Aufgrund der Gründsätze der "wrongful trading rule" hat ein "Director" persönlich einzustehen, wenn er nicht alles versucht, um eine Insolvenz der Gesellschaft abzuwenden und nicht jeden Schritt unternommen hat, um Risiken für die Gläubiger der Limited zu minimieren. Darüber hinaus haftet der "Director" wie ein Geschäftsführer einer deutschen GmbH persönlich, wenn eine Insolvenz naht und er gegen die Gläubigerinteressen (z.B.: Stellung eines Insolvenzantrags) handelt. Dem "Director" kann per Urteil bei Pflichtverstößen untersagt werden, seine Funktion als "Director" weiter auszuüben. Eine Untersagung kann hier schon dann erfolgen, wenn dem "Director" Pflichtverstöße gegen die Gesellschaft vorgeworfen werden. Bei einer GmbH sieht sich ein Geschäftsführer bei Pflichtverstößen gegen die Gesellschaft nur Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Eine Untersagung der Ausübung jeglicher Geschäftsführertätigkeit ist nach deutschem Recht (§ 35 Abs. 7a GWO - § 35 Abs. 7a GWO: Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.) nur dann möglich, wenn durch die Tätigkeit des Geschäftsführers eine Gefahr der Schädigung der Allgemeinheit droht.


Weitere Informationen zur Limited:

Private Limited Company - Eine neue Gesellschaftsform »

Limited - Beteiligte, Sitz und Kapital »

Limited - Die Gründung »

 

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