von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Eine Domainbezeichnung kann unter jeder Top-Level-Domain-Ebene weltweit nur einmal vergeben werden. Eine direkte Rückführbarkeit auf eine natürliche oder juristische Person ist über die Domainbezeichnung nicht möglich:
Die weltweite Verbindung im Internet und die Brachenverschiedenheit der Verbundenen sowie das Fehlen von traditionellen Unterscheidungskriterien können Interessenskollisionen nicht verhindert.
Der zur Verfügung stehende Namensraum im Internet wird immer knapper. Eine im wettbewerbsrechtlichen Sinne erforderliche Unterscheidungskraft von Zeichenfolgen kann nicht mehr gewährleistet werden.
Schnell kann der, der bei der Domainvergabestelle eine Zeichenfolge registriert und nicht geprüft hat, ob ein Anrecht eines anderen auf die Zeichenfolge besteht, in eine rechtliche Problemzone gelangen.
Technisch betrachtet handelt es sich zwar bei einer Domain nicht um einen Namen oder ein Kennzeichen, sondern vielmehr um die in aphabethische Zeichen übersetzte Adresse eines Computers. Der Tatsache entspricht es allerdings, dass der durchschnittliche User regelmäßig die Domain mit dem Anbieter eines Internetangebots in Verbindung bringt. Aus diesen Gründen ist auch die Rechtsprechung der Auffassung, dass einem Domainnamen (mittelbare) Kennzeichenfunktion zukommen kann.
I. Der Name - Second-Level-Domain
Unter einer Vielzahl der verschiedensten Namen wurden in der Vergangenheit meist nur "weiße Websites" mit dem Vermerk "Under Construction" angezeigt. Dies war meist ein Zeichen dafür, dass der Domainname nur reserviert, aber nicht genutzt wurden. Die Reservierungsdienste DENIC und InterNIC haben die Möglichkeit der Reservierung einer Domain mittlerweile eingestellt. Das Problem war damit allerdings nicht gelöst. Es wurde verlagert. Heute werden die "reservierten" Domains "geroutet", das heißt auf eine andere Domain weitergeleitet. Die "reservierten" oder "gerouteten" Domains werfen allerdings Fragen nach dem Vorliegen eines Namensgebrauchs (§ 12 BGB; § 37 HGB), einer Kennzeichenbenutzung im Geschäftsverkehr (§§ 14, 15 BGB) und ein Handeln zu Werbezwecken (§§ 1, 3 UWG) auf.
Im Jahre 1997 hatte sich die Rechtsprechung mit diesem Problem erstmals auseinanderzusetzen. Es wurde entschieden, dass dem Namensträger auch dann einen Unterlassungsanspruch zusteht, wenn der Anbieter den Domainnamen lediglich reserviert hat, ihn aber nicht benutzt. Es folgen eine Vielzahl weitere Entscheidungen. Die Rechtsprechung hatte zur Folge, dass jeder, der eine Domain reserviert, die den Namen eines anderen trägt, dessen Namensrecht bestreitet und somit Unterlassungsansprüchen ausgesetzt ist.
Diese ausufernde Rechtsprechung wurde im Laufe der Zeit wieder eingeschränkt.
Es wurde entschieden, dass die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr sei. Dieses Kriterium wird bei einer bloß spekulativen Domainregistrierung, anders als bei "gerouteten" Domains, noch nicht erfüllt, da dem Publikum ein Homepageangebot nicht zugänglich gemacht wird und somit kein Auftritt im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Bei "gerouteten" Domains wird ein Benutzen im geschäftlichen Verkehr immer vorliegen.
Eine weitere Konkretisierung erfolgte durch ein Urteil des OLG Stuttgart. Derjenige, der unstreitig die Domain zum Aufbau einer Homepage registriert hat, kann sich auf das fehlende Merkmal der Benutzung im geschäftlichen Verkehr nicht berufen. Der Anmelder schafft durch die Registrierung einen Störungszustand. Diesem Störungszustand kann mit dem Unterlassungsanspruch entgegengewirkt werden.
Der vorläufige Höhepunkt in der Domainnamensproblematik bildeten die "krupp.de" und "shell.de" Entscheidungen. Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung können Unterlassung der Nutzung ihrer Unternehmenskennzeichnung selbst dann verlangen, wenn eine Identität mit dem Familiennamen eines Dritten besteht. Zur Begründung wurde angeführt, dass der dritte Namensträger das Unternehmen als Inhaber des Kennzeichens in der geschäftlichen Betätigung behindert. Bei Gleichnamigkeit gebührt somit dem Interesse des Unternehmens Vorrang. Das Unternehmen kann in einem solchen Fall Übertragung der Domain Zug-um-Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten verlangen.
Sicherlich ist diese Rechsprechung die Ausnahme. Gegenüber durchschnittlich bekannten Unternehmenskennzeichnungen ist die Nutzung des eigenen Namens nicht missbräuchlich.
II. Die Top Level Domain
Nachdem die Rechtsprechung geklärt hatte, dass die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche bei einen Verwechslungsgefahr des Domainnamens auf das Medium Internet zu übertragen sind, hatten die Gerichte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verwendung unterschiedlicher Top-Level-Domain ".de", ".com", ".net" eine solche Verwechslungsgefahr und damit einen Unterlassungsanspruch ausschließt.
Die Rechtsprechung verneinte diese Möglichkeit. Die Top-Leve-Domain tritt hinter der Second-Level-Domain in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurück. Sie verfügt nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft. Der Zusatz "com" deutet nicht unbedingt auf einen kommerziellen Anbieter hin, da auch nicht-kommerzielle juristische oder natürliche Personen nicht gehindert sind, Informationen unter "com" anzubieten.
III. Verwechslungsgefahr
Aufgrund der Zeichenknappheit im Internet kann es immer wieder zu Streitigkeiten über den Gebrauch einer Domain kommen. Wie bereits dargestellt, haben überaus bekannte Unternehmenskennzeichen Vorrang vor privaten Interessen desselben Namensträgers, da hier die Gefahr eine Verwechslung des privaten Namensträgers mit dem Unternehmen besteht.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr muss allerdings auch immer der Inhalt der Website mit berücksichtigt werden. Veräußert der Dritte unter der erworbenen Domain Waren und Dienstleitungen, die durch Markenschutz erfasst sind oder besteht Branchengleichheit, so ist eine Verwechslungsgefahr begründet. Das LG Hamburg hatte im Fall "eltern.de" für eine Verwechslungsgefahr ausreichen lassen, dass die Angebote der Zeitschrift "Eltern" und die unter der gleichnamigen Domain angebotenen Informationen sich an denselben Empfängerkreis richten.
Um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, müssen die Angebote der Konfliktparteien mithin so ähnlich sein, dass bei einem flüchtiger Durchschnittsuser die Gefahr besteht, dass er die Parteien miteinander verwechselt.
IV. Domain als Marke
Ungeklärt ist die Frage, ob Kennzeichenrechte im Rahme des Markengesetzes (MarkenG) an der Internetdomain möglich sind.
Im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ist es ausreichend, dass sich das Kennzeichen eines Unternehmens von einem anderen unterscheidet und auf das Betätigungsfeld des Benutzers hinweist (Kennzeichenfunktion). Eine direkte Bezeichnung des Benutzers ist nicht erforderlich.
Bisher haben die Gerichte entschieden, dass ein Kennzeichenschutz im Sinne des § 5 MarkenG und § 12 BGB bei einer einmaligen ernsthaften und auf Dauer angelegten Benutzung einer Domain entsteht.
Ist die Marken angemeldet, so muss sie innerhalb einer 5-Jahres-Frist in Gebrauch genommen werden, damit der Schutz nicht erlischt. Wenn eine in hinreichend unterscheidungskräftiger Form gewählte Second-Level-Domain als kennzeichnender Hinweis auf online abrufbare Informationen im Internet zur Verfügung gestellt wird, entsteht das Kennzeichenrecht bereits mit Ingebrauchnahme via Internet. Auf den Umfang der Benutzung kommt es dann nicht mehr an.
Auch einer Abweichung der Domain von der Unternehmensbezeichnung kann diese als besondere Geschäftsbezeichnung über § 5 Abs.1 Satz 1 MarkenG Kennzeichenschutz erlangen. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn ein Unternehmen selbständige Teilgeschäftsbereiche unterhält, die neben dem Namen des Gesamtunternehmens unter einer eigenen Geschäftsbezeichnung am Markt vertreten sind. Hierbei ist ausreichend, dass die Domain dem Unternehmen als individueller Herkunftsnachweis dient. Der Domainname muss nicht aus der Firma des hinter dem Domainname stehenden Unternehmens hervorgehen.
V. Freihaltebedürftige Begriffe
Die Registrierung freihaltebedürftiger Begriff - Monopoldomains - widerspricht dem fairen Wettbewerb. Die User geben diesen aufgrund der leichteren Einprägsamkeit und des besseren Listings in Suchmaschinen den Vorzug. Die Nutzer neigen allzu sehr dazu bei mehreren thematisch zur Verfügung stehenden Angeboten dasjenige zu wählen, dass das Angebot am umfassendsten umschreibt. Dieser Effekt behindert die Chancengleichheit der Mitbewerber und somit den Wettbewerb.
VI. Die Domain in der Zwangsvollstreckung
Ein Providervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Bezahlt der Kunde die Providergebühren nicht, so hat der Provider ein Zurückbehaltungsrecht an der Domain. Zwar kommt der Domainbereitstellungsvertrag zwischen dem Kunden und DENIC zustande, ohne dass der Provider darin einbezogen ist. Meist wird allerdings der Provider mit der Domainbeschaffung beauftragt. Dieser kann, sofern noch Zahlungsansprüche gegen den Kunden bestehen, die Übertragung oder Freischaltung verweigern (§ 320 BGB).
Gutenbergstraße 14
76532 Baden-Baden
Tel: +49 7221 18 59 764
Fax: +49 7221 18 59 765
HINWEIS:
Die Informationen dieser Internetseiten wurden von Rechtsanwalt Sven Jäger erstellt, um über seine Tätigkeit zu informieren. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsberatung. Durch die Nutzung dieser Internetseiten entsteht kein Mandatsverhältnis. Alle Rechtsinformationen sind ohne Gewähr!