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RECHTSINFO

GEMA-Vergütungspflicht bei Straßenfesten

von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Der Sommer naht und mit ihm viele Straßenfeste. Meist bieten die ortsansässigen Vereine Köstlichkeiten und Getränke an. Bei einem erfolgreichen Straßenfest darf natürlich auch die gute Musik nicht fehlen.


Hat der Verein für das Abspielen von CDs oder für den Auftritt einer Band Gebühren an die GEMA abzuführen?


Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie hat 2 Hauptaufgaben . Über die GEMA können alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert erworben werden. Die Lizenzbeiträge leitet die GEMA dann an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Die GEMA ist ein Verein. Die Rechtsgrundlage für ihre Befugnis Lizenzbeiträge für die Rechte von Musiker einzuziehen leitet sich aus dem Urheberwahrnehmungsgesetz (UrhWG) ab.


Nach § 6 UrhWG ist die GEMA verpflichtet die Rechter der Urheber musikalischer Werke und ihre Ansprüche zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen.


Der Grund, weshalb die GEMA die Rechte von Urhebern musikalischer Werke wahrnimmt, liegt im Urhebergesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte- UrhG) selbst.


Nach § 1 UrhG genießen Urheber von Werken Schutz im Sinne des Gesetzes. Zu den geschützten Werken zählen auch Werke der Musik (§ 2 Nr. 2 UrhG). Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes - hier der Komponist/Sänger. Der Urheber hat nach § 21 UrhG das ausschließliche Recht das Werk durch Tonträger öffentlich wiederzugeben. Das bedeutet, dass alleine der Komponist/Sänger das Musikstück in der Öffentlichkeit wiedergeben darf. Da hierdurch das Musikstück nahezu niemals gespielt werden dürfte, erlaubt § 52 UrhG die öffentliche Wiedergabe. Öffentlich ist die Wiedergabe von Musikstücken bei einem Straßenfest deshalb, weil es einer unbeschränkten Anzahl von Personen wahrnehmen kann und nicht nur einer beschränkten Anzahl, wie bei einer privaten Party, zugänglich gemacht wird. § 52 UrhG bestimmt im Fall der öffentlichen Wiedergabe, dass eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.


Selbstverständlich ist es keinem Urheber eines Werkes möglich, jede öffentliche Aufführung zu überwachen und dem Festveranstalter die angemessene Vergütung für die Aufführung des Musikwerkes in Rechnung zu stellen. Daher sind die meisten Urheber Mitglieder der GEMA, die die Durchsetzung der angemessenen Vergütung für den Urheber wahrnimmt.


Es besteht jedoch eine Pflichtmitgliedschaft der Urheber bei der GEMA. Der Vergütungsanspruch entsteht alleine durch die Schöpfung des Werkes. Die GEMA ist an diesem Vorgang nicht beteiligt. Sie setzt lediglich die Rechte des Urhebers durch.


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