von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Jeder der was auf sich hält, unterhält mittlerweile eine eigene Homepage. Häufig wird bei der Gestaltung auf Elemente zurückgegriffen, die nicht vom Homepageersteller selbst stammen oder selbst erstellt wurden. Verwendet werden Grafiken, wie z. B ein Anfahrtsplan zu der Wohnung des Erstellers, Gifs, die die Seite optisch aufwerten sollen oder einfach nur Texte, die der Ersteller besonders interessant oder witzig fand. Diese Elemente werden häufig von anderen Homepages übernommen. Aber wer hätte gedacht, hierdurch Rechte, genauer Urheberrechte Dritter, zu verletzen. Und schon schlimmer. Fällt die Übernahme dieser fremden Leistung auf, drohen teuere Schadensersatzforderungen und strafbewerte Unterlassungserklärungen oder sogar ein Strafverfahren.
Das Urheberrecht schützt immaterielles Geisteseigentum. Dass man die Gartenganitur des Nachbarn nicht einfach weggenehmen und für sich nutzen kann, ist jedem bekannt. Dass man ebenso ein geistiges Werk, wie eine Text oder eine besondere Grafik, auch nicht ohne weiteres für sich beanspruchen und verwenden kann, scheint weiniger geläufig zu sein.
Das Urheberrecht schützt wie die Eigentumsschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Sachen, die Verwertungsrechte des Erstellers eines Geistesproduktes.
Webseiten können hierbei sehr vielfältigem Urheberrechtsschutz unterliegen. So können sie als wissenschaftliche oder technische Darstellungen gemäß § 2 Abs. 8 UrhG, als Computerprogramme gemäß §§ 2 Abs.1, 69a UrhG oder als Datenbanken nach § 69h UrhG geschützt ein. Der Urheberrechtsschutz kann hierbei an der gesamten Website oder nur an Teilen daran bestehen. Der Urheberrechtsschutz kann sich hierbei auf die optische Gestaltung der Seite, die Auswahl und Anorderung der Elemente der Seite oder auch auf die Verlinkung der eigenen Seiten oder Seiten andere entstehen.
Aber wann genießen die Elemente auf eine Website urheberrechtlichen Schutz? Und wie sieht es mit der Übernahme von Elementen von einer us-amerikanischen oder französischen Homepage aus? Das Internet kennt keine Grenzen.
Für die Entstehung eines Urheberrechts ist kein formaler Eintragungsakt, wie bei Patenten, notwendig. Es entsteht durch den Vorgang der Schöpfung des schutzfähigen Werkes. Das ist so in Deutschland, Frankreich, Congo oder auch Venezuela. Einzige Voraussetzung ist, dass das Werk eine gewisse Individualität besitzt. Einfache Texte ohne erkennbare Struktur oder einfache Tonfolgen reichen zur Entstehung eines Urheberrechts nicht aus. Allerdings ist schon ein niedriges Schöpfungsniveau ausreichend. Hohe Anforderungen sind an die Individualität nicht zu stellen.
Einzig und alleine die USA machen von diesem weltweit vorherrschenden Grundsatz eine Ausnahme. Voraussetzung für einen Urheberrechtsschutz ist ein so genannter Copyrightvermerk. (© in Verbindung mit der Jahreszahl und der Nennung des Rechtsinhabers)
Der Urheber eine Werkes, z.B. einer Skizze, einer Grafik oder eines Textes, hat nach § 15 UrhG das ausschließliche Recht das Werk in körperlicher Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und in unkörperlicher Form wiederzugeben.
Die Verbreitung eines Werkes im Internet fällt nach der zur Zeit geltenden Rechtslage in Deutschland nur unter den Begriff der Vervielfältigung. Die Vervielfältigung entsteht technisch bedingt durch den Seitenabruf, der Übertragung und der Zwischenspeicherung Proxy-Servern und im der lokalen Browser-Cache. Dieses Recht zur Vervielfältigung steht einzig und alleine dem Urheber des Werks zu. Jeder der ein Urheberwerk in seine eigene Homepage einbindet, vervielfältigt somit das Urheberrechtsgut unberechtigt und greift somit rechtswidrig in das ausschließliche Urheberrecht des Herstellers ein.
Eine Vervielfältigung des Urheberwerks kann nur rechtmäßig mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgen.
Dass diese urheberechtliche Betrachtung der Tatsache, dass die Inhalte einer Website kostenlos und für jedermann abrufbar sind, nicht gerecht wird, muss vorerst hingenommen werden. Zwar sind Bestrebungen erkennbar diese Problematik zu entschärfen. Geltendes Recht sind diese Bemühungen allerdings nicht.
Für Datenbanken und Computerprogramme sieht der Urheberrechtsschutz allerdings etwas anders aus. Die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers ist dann nicht erforderlich, wenn die Nutzung des Werks im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung des Berechtigten erfolgt. Derjenige der zur Erstellung seiner Homepage ein Programm erwirbt, das hierbei behilflich ist, kann alle darin enthaltenen Grafiken, Texte und Beispiele nutzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers bedarf.
In allen übrigen Fällen kann nur der Rat gegeben werden, dass sofern ein fremdes Werk auf die eigene Homepage eingebunden werden soll, in jedem Fall die entsprechende Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers eingeholt wird. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass keine teuer urheberrechtliche Abmahnung oder ein Strafverfahren angestoßen wird.
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