Internetpiraterie

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Internetpiratierie ist kein Kavaliersdelikt

von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


 

4 Milliarden Euro! Das ist der Schaden, der der Filmindustrie - Handel, Verleih, Hersteller - jährlich als Schaden aufgrund der so genannten Videopiraterie entsteht.


Um in den Genuss illegalen Videovergnügens zu kommen, benötigt man einen Internetzugang, am Besten mit einer Flatrate, einen CD-Brenner oder besser einen DVD-Brenner, Programme wie Kazaa, I-Mesh oder E-Mule und etwas Zeit. Einen PC mit Internetzugang hat in Zeiten leistungsfähiger und erschwinglicher Aldi-Rechner jeder zu Hause. Die Programme Kazaa gibt es mit Netz fast auf jeder Seite kostenlos zum download. Ein Klick und schon lädt sich der neuste Film auf die heimische Festplatte.


4 Milliarden Euro entgehen hierdurch der Filmindustrie. Verständlich, dass angesichts dieser astronomischen Summe die Filmindustrie versucht, den illegale Download zu verhindern und zu verfolgen.


Das Problem ist hausgemacht. In einer Zeit digitaler Medien ist das Kopieren so einfach. Die digitalen Datenträger haben einen entscheidenden Vorteil für die Filmindustrie. Sie lassen sich leicht herstellen. Die Qualität der Filme ist in Ton und Bild bestechend. Sie sind lange ohne Qualitätsverlust haltbar. Sie sind einfach zeitgemäß. Sie haben allerdings einen extremen Nachteil. Jeder kann, ohne großen teueren technischen Aufwand, Kopien von den Filmen herstellen und via Internet verbreiten.


Zu erst versuchte sich die Filmindustrie mit dem Einbau eines Kopierschutzes zu helfen. Vergeblich. Kaum war ein Kopierschutz entwickelt und auf dem Markt, war es auch schon "geknackt".


Entscheidende Hilfe bekam die Filmindustrie letztes Jahr von unserem Gesetzgeber. Durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 wurde die Rechte der Filmindustrie erheblich gestärkt.


Nach § 94 UrhG hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder (.) öffentlich zugänglich zu machen.


Diese Regelung ist in Bezug auf das Downloaden von Filmen eindeutig und bedarf eigentlich keiner Kommentierung. Jeder, der einen Film aus dem Internet auf seine Festplatte lädt, vervielfältigt das Filmwerk. Er kopiert die ins Netz eingestellte Kopie des Films - was nach § 94 UrhG ebenfalls illegal ist - auf seine Festplatte. Die Vervielfältigung entsteht technisch bedingt durch den Aufruf der Filmdatei, der Übertragung und Zwischenspeicherung in Proxy-Servern und dann der Speicherung der Datei auf der Festplatte.


Wer jetzt denkt, dass man im Internet anonym und unerkannt ist, der täuscht sich. Es ist durchaus möglich, festzustellen was ein User so im Internet treibt. Eine Darstellung der technischen Abläuft des Nachverfolgens des Surfverhaltens würde hier jeden Rahmen sprengen.


Ist man nun ertappt, bestimmt unter anderem § 97 UrhG welche Ansprüche den Filmherstellern als Urheberrechtsinhabern zustehen. Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung, auf Beseitigung der Beeinträchtigung und, viel wichtiger und spürbarer, einen Anspruch auf Schadensersatz. Wie hoch der Schadensersatzanspruch sein kann, entscheidet der Einzelfall. Mehrere tausend Euro sind nicht unüblich.


Darüber hinaus muss der ertappte Kopierer § 106 UrhG fürchten. Mit § 106 UrhG hat der Gesetzgeber eine weitere Rechtsfolge bei einem Urheberrechtsverstoß der vorliegenden Art geschaffen, um die Videopiraterie einzudämmen.


§ 106 Abs. 1 UrhG bestimmt, dass wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fallen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk (.) vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Sicherlich kann bei einem einmaligen Verstoß von einen Freiheitsstrafe abgesehen werden. Aber das hängt von vielen Faktoren ab. Bestehen Vorstrafen? Wie Umfangreich ist der Verstoß? Wie ist das Verhalten des Täters nach der Tat? Wie sieht die Sachlage die Staatsanwaltschaft und der Richter.


Schneller als man denkt, ist man vorbestraft. Und auch das kostet wieder Geld. Mehrere tausend Euro sind auch hier schnell verbraucht.


Der Gesetzgeber hat weiter § 111 UrhG als zusätzliche Rechtsfolge eines Verstoßes geschaffen.


Wird man verurteilt, so kann auf Antrag des verletzten Urheberrechtsinhaber und, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, im Urteil angeordnet werden, dass die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird.


Wer illegal Kopien von Filmen/Musik aus dem Netz downloaded riskiert den Verlust mehrere tausend Euro, eine Vorstrafe, möglicherweise eine Freiheitsstrafe und die Anheftung des scharlachroten Buchstabens,


Fazit:

Unangenehm und teuer kann der illegale Filmgenuss werden. Man ist besser beraten, sich im Kino mit einer Tüte Popcorn am neuen Lieblingsfilm zu erfreuen. Unter oben genannten Umständen ist dies billiger und weniger unangenehm. Außerdem macht ein Kino oder Videothekenbesuch mehr Spaß. Hier braucht man keine Angst vor Strafe und finanziellen Einbußen zu haben.


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