von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Nachfolgend soll ein kurzer Überblick darüber gegeben werden, ob sich Regelungen im Bezug auf das Internet finden.
1. IuKDG
Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz ist eine Gesetzessammlung, die sich aus folgenden Gesetzen zusammensetzt:
2. TDG
Das Teledienstegesetz regelt die Verantwortlichkeit von Providern. Das Gesetz wurde zuletzt am geändert 23.07.2003, BGBl I Nr. 51, 2730.
3. TDDSG (bis 2007)
Das Teledienstdatenschutzgesetz regelt die Speicherung und Archivierung von Nutzerdaten durch Internetseitenanbieter, Serverbetreiber, Provider und Netzbetreiber.
4. DSG
Den Austausch verbindlicher und nachweisbarer Willenserklärungen über elektronische Netze regelt das Gesetz über die digitale Signatur.
5. StGB
Strafvorschriften, die Äußerungen in Online-Diensten schriftlichen Äußerungen gleichsetzt wurden in das Strafgesetzbuch eingefügt.
6. OWiG
Das Ordnungswidrigkeitengesetz enthält z.B. in § 116 OWiG neu eingefügte Regelungen.
7. Jugendschutzgesetz
Das Gesetz über jugendgefährdende Schriften wurde erweitert. Unter anderem wurde § 27 GjS eingefügt.
8. UrhG
In das Urhebergesetz wurden die EU-Datenbankrichtlinie, sowie Vorschriften über die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke eingefügt. Gerade das Urheberrecht zeigt, dass die allgemeinen Regelungen ständig den neuen Herausforderungen des Internets angepasst werden. So wurde in das UrhG jüngst Regelungen zur Software (1993), Datenbanken (1998) und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken (2003) eingefügt.
9. PreisAngV
Die Preisangabeverordnung wurde in Bezug auf die Preisangaben in Onlinediensten geändert.
10. Mediendienstestaatsvertrag
Neben dem Bund beanspruchen auch die Länder im Bereich des Internets Regelungskompetenz. Hieraus entstand der Mediendienstestaatsvertrag, dessen Geltung nicht unumstritten ist.
Der MDStV ist ein Staatsvertrag zwischen den einzelnen Bundesländern und enthält vergleichbare Regelungen wie das IuKDG. Er löste den Bildschirmtext-Staatsvertrag von 1991 ab. Aufgrund der Gesetzgebungskompetenzverteilung des Grundgesetzes können die Länder im Bereich der Mediendienste keine Regelungen treffen.
Teilweise beanspruchen - außerhalb ihrer Gesetzgebungskompetenz - auch die Länder Regelungsbefugnis für Mediendienste. Nach dem MDStV sind z.B. elektronische Forschungsjournale, zahlreiche Newsgroups und inhaltlich orientierte Homepages nach der Definition des MDStV als Mediendienste zu qualifizieren.
Der MDStV kann hierbei keine haftungsrechtlichen Regelungen treffen. Aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Regelungen über die Gesetzgebungskompetenzen hat der Bund die ausschließlich Gesetzgebungskompetzenz für die Regelungsbereiche des BGB, StGB, UrhG. Diese Gesetzgebungszuständigkeit hat der Bund voll ausgeschöpft.
Konkret bedeutet dies, dass nach allgemeiner Meinung die im MDStV ausgesprochene Haftungsprivilegierung unwirksam ist und es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis das Bundesverfassungsgericht diese Unwirksamkeit erklärt.
Der Streit ist jedoch ein dogmatisch juristischer Streit. Tatsächlich ist grundsätzlich das TDG maßgebend.
11. Allgemeine Gesetze
Die bisher geltenden allgemeinen Gesetze finden selbstverständlich auch auf Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Internet Anwendung.
Insbesondere das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, der gewerbliche Rechtsschutz, das Strafrecht und das allgemeine Zivilrecht kommen zum Tragen.
Das Wettbewerbsrecht betrifft vor allem wettbewerbswidrige Inhalte von Websites. Das Strafrecht regelt die Verbreitung oder das Zugänglichmachen von inkriminierten Informationen.
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