Personengesellschaft

RECHTSINFOS

Entstehung einer Personengesellschaft

von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 


Jeder Unternehmer sollte sich bei Gründung seines Unternehmens Gedanken darüber machen, welche Gesellschaftsform das Unternehmen haben soll. Die Bestimmung der Gesellschaftsform hat Auswirkungen auf die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter.


Der nachfolgende Artikel behandelt die unterschiedlichen Gründungsvoraussetzungen von Personengesellschaften.


Die wichtigsten Personengesellschaften sind die BGB-Gesellschaft, die OHG (offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditistgesellschaft). Personengesellschaften sind keine so genannten juristischen Personen. Personengesellschaften sind - jedenfalls nicht in vollem Umfang - rechtsfähig.


1. Gesetzliche Regelungen der Personengesellschaften

Die BGB-Gesellschaft ist ausschließlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - hier §§ 705 ff BGB - geregelt.


Regelungen bezüglich der OHG finden sich in §§ 105 ff HGB (Handelsgesetzbuch). § 105 Abs. 3 HGB bestimmt, dass wenn die §§ 105 ff HGB keine speziellen Regelungen erhalten, ergänzende die §§ 705 ff BGB gelten sollen.


Die KG ist in §§ 161 ff HGB geregelt. Hier bestimmt § 161 Abs. 2 HGB, dass ergänzend die Regelungen der OHG (§§ 105 ff HGB) Anwendung finden, wobei auch hier § 105 Abs. 3 HGB ein Rückgriff auf die Regeln der BGB-Gesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB) eröffnet.


2. Voraussetzung für die Entstehung einer Personengesellschaft

Voraussetzung für das Entstehen einer Personenhandelsgesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.


a. Notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags - gemeinsamer Zweck

Die Parteien müssen sich zur Gründung einer Personengesellschaft darüber einig sein, dass sie sich zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Der Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks ist Grundvoraussetzung für die Entstehung einer Personengesellschaft und grenzt sich somit von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen (z.B. reinen Austauschverträgen wie Kauf) ab.


Ein gemeinsamer Zweck ist immer dann anzunehmen, wenn jede Vertragspartei von der anderen eine Förderung verlangen kann und die fördernde Tätigkeit des einen dem anderen in irgendeiner Form zugute kommt. Hierbei kann jeder erlaubte Zweck Gegenstand einer Gesellschaft sein, unabhängig, ob der Zweck dauernd oder nur vorübergehend oder rein vermögensrechtlicher Natur ist. Demgegenüber ist kein gemeinsamer Zweck anzunehmen, wenn mehrere Personen an einem Gegenstand ohne weitere verabredete Förderung eines gemeinsamen Zweck lediglich beteiligt sind.


b. Abgrenzung zwischen den verschiedenen Formen der Personengesellschaften

Während eine BGB-Gesellschaft immer dann vorliegt, wenn sich Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ist eine OHG gegeben, wenn der gemeinsame Zweck, den die Parteien erreichen wollen, auf den Betreib eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§ 105 Abs. 1 HGB). Ein Handelsgewerbe ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn Art und Umfang des Unternehmens erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb. Wird die Haftung einzelner Gesellschafter vertraglich beschränkt und ist der gemeinsame Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes, ist eine Kommanditistgesellschaft (KG) gegeben.


Gemeinsam ist allen Gesellschaftsformen, dass die Förderung eines gemeinsamen Zwecks erforderlich ist. Man spricht von Handelsgesellschaften, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt.


c. Handelsgesellschaft ohne Handelsgewerbe

Wird ein Kleingewerbe betrieben, entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags eine BGB-Gesellschaft. Diese kann sich aber nach § 105 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eintragen lassen und ist dann OHG.


3. weitere Entstehungsvoraussetzung für OHG und KG

Während die BGB-Gesellschaft durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrag, der den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft enthält, entsteht, entsteht eine OHG und eine KG erst mit Eintragung in das Handelsregister oder bei Aufnahme der Geschäfte (§ 123 HGB; ggf. in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB). Da § 123 HGB nur eine Regelung für das Entstehen im Außenverhältnis, d.h. im Rechtsverkehr, enthält, sind die Gesellschafter bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags gehalten, die Verpflichtungen des Gesellschaftsvertrags zu erfüllten. Im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, wird eine OHG oder eine KG bereits mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags wirksam. Bei einer Kommanditistgesellschaft wird im Handelsregister weiter eingetragen, wer der beschränkt haftendender Gesellschafter (Kommanditist) ist und welche Einlage in welcher Höhe der Kommanditist erbracht hat.


PRAXISTIPP!

Die Geschäfte einer Gesellschaft sind dann begonnen, wenn in Namen der Gesellschaft gehandelt wird. Das Handel eines Gesellschafters in eigenem Namen reicht nicht aus. Ebenso ist nicht ausreichend, wenn ein einzelner Gesellschafter ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter im Namen der Gesellschaft handelt. Ein Geschäftsbeginn liegt nach allgemeiner Meinung erst dann vor, wenn mit Zustimmung aller Gesellschafter gehandelt wird.

Gutenbergstraße 14

76532 Baden-Baden


Tel: +49 7221 18 59 764

Fax: +49 7221 18 59 765

HINWEIS:

Die Informationen dieser Internetseiten wurden von Rechtsanwalt Sven Jäger erstellt, um über seine Tätigkeit zu informieren. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsberatung. Durch die Nutzung dieser Internetseiten entsteht kein Mandatsverhältnis. Alle Rechtsinformationen sind ohne Gewähr!