Personengesellschaft_Haftung

RECHTSINFOS

Die Haftung der Gesellschafter in einer Personengesellschaft

von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 


Für ein Unternehmer, der Gesellschafter einer Gesellschaft ist, stellt sich oft die Frage, ob und in welchem Umfang er neben oder statt seiner Gesellschaft haften kann. Mittlerweile ist höchstrichterlich (BGH NJW 2001, 1056) geklärt, dass eine BGB-Gesellschaft ebenso wie eine OHG und eine KG selbständig Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Aber haften dann auch die hinter einer Gesellschaft stehenden Gesellschafter, wenn eine Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann?


Für Beantwortung dieser Frage ist entschiedend, welche Gesellschaftsform von den Gesellschaftern gewählt wurde.


1. BGB-Gesellschaft

Das BGB enthält in §§ 705 ff BGB keine Regelungen über die Haftung der Gesellschafter. Es ist mittlerweile durch die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2001, 1056) anerkannt, dass primär für die vertragliche Verpflichtungen die Gesellschaft selbst haftet.


Kann die Gesellschaft die Verpflichtungen nicht erfüllen, können die Gesellschafter haften. Die Gesellschafter sind hierbei Gesamtschuldner. D.h. jeder der Gesellschafter kann auf alles in Anspruch genommen werden, der Gläubiger kann aber nur einmal alles fordern. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat jedoch die Möglichkeit, die anderen Gesellschafter in Regress zu nehmen (§ 421ff BGB).


Für unerlaubte Handlungen eines Gesellschafter, die dieser im Namen der Gesellschaft begeht, besteht eine nachgelagerte Haftung der anderen Gesellschafter nur dann, wenn das unerlaubte Verhalten des einen Gesellschafters den übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft zugerechnet werden kann.


2. OHG

Die Rechtslage bei der Haftung der Gesellschafter eine OHG ist aufgrund des § 128 HGB wie bei der BGB-Gesellschaft. Primär haftet die Gesellschafter für die Verpflichtungen selbst. Erst dann wenn die Gesellschaft die Verpflichtungen nicht erfüllen kann, können die Gesellschafter in Anspruch genommen werden.


3. KG

Wer bei der Gründung einer Gesellschaft das Haftungsrisiko scheut, kann seine Haftung auf einen bestimmten Betrag beschränken, in dem er eine entsprechende Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern trifft (§ 161 Abs. 1 HGB) und eine Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister bewirkt (§ 176 HGB). Der beschränkt haftende Kommanditist verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft und somit auch gegenüber den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) eine Einlage zu erbringen. Die Einlage kann durch Zahlung eines Geldbetrags oder durch sonstige vermögenswerten Leistungen erbracht werden. Auch die Höhe der erbrachten Einlage wird in das Handelsregister eingetragen.


a. Haftung nach Eintragung

Ist die Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister erfolgt, so haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 HS 1 HGB). Man spricht daher bei der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht von Einlage, sondern von Haftsumme, Haftbetrag oder Hafteinlage.


b. Haftung vor Eintragung

Vor Eintragung der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten in das Handelsregisters haftet der Kommanditist unbeschränkt (§ 176 HGB) und somit wie ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär).


Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 scheidet allerdings dennoch eine persönliche und unbeschränkte Haftung des Kommanditisten aus, wenn der Kommanditist in eine neu gegründete KG eingetreten ist, die Geschäfte durch die KG mit Zustimmung des Kommanditisten von der der Kommanditistenstellung ins Handelsregister begonnen wurden und nach einhelliger Meinung der Gläubiger trotz der noch nicht erfolgten Eintragung in das Handelsregister positive Kenntnis von der Kommanditistenstellung des in Anspruch genommenen Kommanditisten hatte.


PRAXISTIPP

Es besteht die Möglichkeit die Haftung des Kommanditisten vor Eintragung der Haftungsbeschränkung ins Handelsregister auszuschließen, indem die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Wirksamkeit des Beitritts des Kommanditisten zur Gesellschaft von der aufschiebenden Bedingung abhängig machen, dass die Eintragung der Kommanditistenstellung nebst Haftungsbeschränkung im Handelsregister vollzogen ist (BGH MDR 1983, 999).

 

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