von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Nur juristische oder natürlichen Personen können durch ein Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet sein und als Rechtssubjekt im Rechtsverkehr teilnehmen.
1. Die Personengesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft
Personengesellschaften sind so genannten Gesamthandsgemeinschaften. Dies bedeutet, dass Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft selbst zugeordnet wird, sondern dass das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches Vermögen aller Gesellschafter ist. Die Besonderheit der Gesamthandsgemeinschaft ist, dass der einzelne Gesellschafter nicht ohne die anderen Gesellschafter über seinen Anteil an der Gesellschaft oder den dazu gehörenden Gegenständen verfügen kann. Man spricht von einer so genannten "gesamthänderischen Bindung".
2. BGB-Gesellschaft
Die §§ 718, 719 BGB enthalten keine Regelungen darüber, ob die Gesamthandsgemeinschaft selbst als Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnehmen kann, d.h. ob die Gesellschaft selbst Rechte erwerben kann und selbst verpflichtet wird oder nur die Gesellschafter, die hinter der Gesellschaft stehen, berechtigt und verpflichtet werden.
Vor einer Entscheidung des BGH im Jahr 2001(BGH NJW 2001, 1056) wurde die BGB-Gesellschaft nicht als Rechtssubjekt behandelt.
Diese absolute Haltung ist durch die Entscheidung des BGH überholt.
Der BGH hat entscheiden, dass eine BGB-Gesellschaft sehr wohl - zumindest in Ihrem Auftreten nach Außen - Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Ebenso ist es möglich, dass eine BGH-Gesellschaft in einem Gerichtsverfahren klagen und verklagt werden kann.
3. OHG und KG
Bei der OHG und der KG ist die Rechtslage eindeutiger. Hier bestimmt § 124 HGB, dass die Gesellschaft unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen und vor Gerichten klagen und verklagt werden kann.
4. Personengesellschaften als juristische Personen?
Obwohl der BGH für die BGB-Gesellschaft entschieden hat und § 124 für die OHG und KG bestimmt, dass die Gesellschaft Rechte erwerben und verpflichtet werden kann, handelt es sich dennoch nicht im juristische Personen im klassischen Sinne. Die Personengesellschaften sind zwar weitestgehend verselbständigt, werden allerdings nur als "Übergangsformen zur juristischen Person" (BGHZ 24, 293) angesehen, die in vielen Beziehungen gleichen Regeln wie juristischen Personen unterworfen sind.
PRAXISTIPP
Die Personengesellschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben. Sie kann Gläubiger von Ansprüchen sein, sie kann Eigentum erwerben, ihr stehen Markenrechte (§ 4 MarkenG) und sonstige gewerblichen Schutzrechte (Patent, Geschmacksmuster) zu. Eine Personengesellschaft kann Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein. Sie ist scheck- und wechselfähig, sowie in einem Prozess parteifähig (§ 50 ZPO).
Dennoch werden die Personengesellschaften in einem Prozess durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten.
Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen eine Personengesellschaft ist ein Titel gegen alle Gesellschafter erforderlich. Ein Titel gegen die Gesellschaft alleine ist nicht ausreichend.
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