von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Eine Gesellschaft ist in ihrem Personenbestand meist Änderungen unterworfen. Aber welche Rechte und Pflichten haben Gesellschafter,die aus einer Gesellschaft ausgeschieden sind oder aus einer Gesellschaft ausscheiden wollen?
Eine Gesellschaft verändert ihren Personenstand, wenn ein Gesellschafter ausscheidet und/oder eintritt oder ein Gesellschafter verstirbt.
1. Ausscheiden eines Gesellschafters
Unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Person eines Gesellschafter begründet sind, scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft kraft Gesetz aus.
PRAXISTIPP
Bei einer BGB-Gesellschaft bedeutet das Ausscheiden eine Gesellschafter grundsätzlich nach § 723 ff BGB die Auflösung der Gesellschaft. Damit diese gesetzliche Folge nicht eintritt, muss die Fortsetzung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein (so genannte Fortsetzungsklausel).
a. Ausschluss eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft
Nach § 737 BGB kann ein Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft aus einer Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in der Person des Gesellschafters nach § 723 Abs.1 Satz 2 BGB ein wichtiger Grund vorliegt, der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält und die übrigen Gesellschafter durch Beschluss die Fortsetzung der Gesellschaft bestimmen.
b. Ausschlussklage (§ 140 HGB)
Bei Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) können die übrigen Gesellschafter auch ohne Fortsetzungsklausel den Ausschluss eines Mitgesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Personen durch gerichtliche Entscheidung betreiben (so genannte Ausschlussklage). Bei der ergehenden gerichtlichen Entscheidung, handelt es sich um ein so genanntes Gestaltungsurteil. D. h. mit Rechtskraft des Urteils scheidet der Beklagte Gesellschafter automatisch aus der Gesellschaft aus, ohne dass es hierzu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedarf.
c. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, dann haftet er nicht mehr für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft nach seinem Ausscheiden eingeht.
Für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten haftet der Gesellschafter weiter.
Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG/KG erlischt allerdings nach 5 Jahren, wenn die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht oder schriftlich anerkannt werden (§ 160 HGB). Da das Ausscheiden des Personenhandelsgesellschafters in das Handelsregister einzutragen ist, beginnt die 5-Jahres-Frist mit dem Tag der Eintragung zu laufen.
Für Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft gilt § 160 HGB nach § 736 Abs. 2 BGB sinngemäß. Da eine Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister nicht möglich ist, beginnt die 5-Jahres-Frist mit dem Tag, an dem der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt.
2. Tod eines Gesellschafters
Der Tod eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschafters führt grundsätzlich nach § 727 Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft. Diese Rechtsfolge kann durch Vereinbarung einer so genannten Fortsetzungsklausel verhindert werden.
Bei der OHG und KG bleibt die Gesellschaft wirksam bestehen. Der verstorbene Gesellschafter scheidet lediglich aus der Gesellschaft aus (§ 131 Abs. 2 HGB).
a. Nachfolgeklausel
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag bestimmten, dass bei Tod eines Gesellschafters automatisch die Erben Gesellschafter werden. Sind mehrere Erben vorhanden, werden die Erben im Wege der Singularsukzession Mitgesellschafter. D. h. nicht die Erbengemeinschaft wird Mitgesellschafter, sondern jeder Erbe wird Mitgesellschafter. Die Erbengemeinschaft das Gesellschafter ist nicht möglich.
Möglich ist ebenfalls, dass im Gesellschaftsvertrag geregelt wird, dass eine bestimmte Person als Stelle des Verstorbenen in die Gesellschaft eintritt. Ohne Mitwirkung des Begünstigten ist eine solche Regelung allerdings unwirksam. Da die Gesellschafterstellung auch Pflichten mit sich bringt, würde eine Vereinbarung ohne Mitwirkung des Begünstigten einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen, der grundsätzlich unwirksam ist (§ 328 BGB).
b. Eintrittsklausel
Die Gesellschafter können regeln, dass an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters nicht automatisch eine dritte Person in die Gesellschaft eintritt, sondern eine dritte Person das Recht erhält, in die Gesellschaft einzutreten, wenn sie will.. Da hier eine Mitwirkungshandlung des begünstigten Dritten erforderlich ist, handelt es sich vorliegend nicht um einen unzulässigen Vertrag zu lasten Dritter.
c. Rechtsstellung der Gesellschaftserben
Da Erben eines persönliche haftenden OHG oder KG Gesellschafters auch für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen haben, eröffnet § 139 HGB zum Schutz der Erben das Recht, die Erbschaft unter der Bedingung anzunehmen, dass dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird oder der Erbe aus der Gesellschaft ausscheiden kann.
3. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
Durch Abschluss eines Gesellschafteraufnahmevertrags tritt in der Regel eine weitere Person als Gesellschafter in eine bestehenden Gesellschaft ein.
a. Haftung des eintretenden BGB-Gesellschafters
Nach den Eintritt haftet der neue BGB-Gesellschafter wie jeder Mitgesellschafter persönlich und unbeschränkt.
Die Haftungsfrage für die vor Eintritt eines Gesellschafters begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten, war früher umstritten und ungeklärt.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der neue BGB-Gesellschafter bei Eintritt in die BGB-Gesellschaft für alle bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. auch mit dem Privatvermögen haftet.
b. Haftung des eintretenden OHG/KG-Gesellschafters
Der eintretende persönlich haftende Gesellschafter haftet für die nach seinem Eintritt in die Gesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten nach §§ 128, 129 HGB.
Für die vor seinen Eintritt begründeten Verbindlichkeiten haftet der neu eingetretene Gesellschafter nach § 130 HGB ebenfalls nach §§ 128, 129 HGB, d.h. primär haftet die Gesellschaft. Nur wenn die Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, haftet der neu eingetretene Gesellschafter auch mit seinem Privatvermögen persönlich.
4. Liquidation
Besteht ein Auflösungsgrund einer Gesellschaft, ist die Gesellschaft noch nicht beendet. Es findet vielmehr die Auseinandersetzung/Liquidation statt.
Für die BGB-Gesellschaft ist die Auseinandersetzung in §§ 730-735 BGB geregelt. Für die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) gelten §§ 145 ff HGB.
Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden getilgt. Neue Rechtsgeschäfte die zur Auseinandersetzung/Liquidation der Gesellschaft erforderlich sind, können abgeschlossen werden (§ 149 HGB; §§ 730, 731 BGB).
Das verbleibende Gesellschaftsvermögen wird unter den Gesellschaftern verteilt (§ 155 HGB; §§ 733, 734 BGB).
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht aus, besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter (§ 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB).
Mit Abschluss des Auseinandersetzungs- bzw. Liquidationsverfahrens ist die Gesellschaft beendet.
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