von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Die Beantwortung der Frage, ob ein Architekt ein Schild mit seinem Namen an einem Bauwerk anbringen darf, findet sich im Urheberrecht (UrhG).
Vom Urheberrecht geschützte Werke sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auch Werke der Baukunst. Der BGH (BGHZ 24, 55) hat schon früh erkannt, dass auch Wohnhäuser, Gemeinschaftsheime und ausgesprochen technische Zweckbauten, wie Brücken vom Urheberrechtsschutz erfasst werden können. Voraussetzung ist, dass sich in der Gestaltung der Bauwerke das künstlerische Schaffen des Architekten offenbart. Plattenbauten fallen sicherlich nicht unter diese Definition.
Ist nun ein Bauwerk ein nach dem Urheberrecht schützenswertes Gut, dann besteht nach § 13 Satz 2 UrhG ein Anspruch des Urhebers - hier des Architekten - auf Urheberbezeichnung. Das bedeutet, dass der Architekt verlangen kann, dass sein Name an dem Gebäude angebracht wird.
Problematisch ist dies insbesondere im Hinblick auf die Eigentumsrechte des Eigentümers. In den seltensten Fällen wird der Architekt zugleich Eigentümer des Bauwerkes sein.
Dadurch, dass der Eigentümer verpflichtet wird, das Anbringen eines Namensschildes des Architekten zu dulden, wird in die Eigentumsrechte des Eigentümers eingegriffen. Die Eigentumsrechte lassen sich kurz dahingehend umschreiben, dass ein Eigentümer mit seinem Eigentum machen kann, was er will. Besonders deutlich wird dies dadurch, dass wenn ein Eigentümer sein eigene Sache zerstört, keine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begründet wird.
Grundsätzlich bleibt es bei § 13 Satz 2 UrhG beim Anspruch auf Urheberbezeichnung. Eine Einschränkung des Bezeichnungsrechts contra legem (lat.: gegen das Gesetz) ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Urheberbezeichnung im Architektengewerbe weder der Verkehrsgewohnheit entspricht, noch branchenüblich ist.
Man muss eine Interessensabwägung zwischen die Interesses des Eigentümers eines Bauwerkes und den urheberrechtlichen Interessen eines Architekten vornehmen. Eine solche Interessensabwägung ergibt, dass es keinerlei Einschränkungen bezüglich des "Ob" der Urheberbezeichnung an einem Bauwerk geben darf. Lediglich die Art und Form der Urheberbezeichnung kann eingeschränkt werden.
So entschied der BGH (BGHZ 126, 245), dass der Eigentümer keine reklamehafte Ausgestaltung der Architektenbezeichnung am Bauwerk zu dulden braucht. Die reklamehafte Ausgestaltung würde indes angesichts ihres Werbecharakters ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (hier § 1 UWG) darstellen.
Eine dezente und weniger auffällige Anbringung des Namens des Architekten am Bauwerk kann jedenfalls in Betracht kommen.
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