Verantwortlichkeit_TDG

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Verantwortlichkeit nach dem TDG

von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht



Eine der früher umstrittensten Fragen des Online-Rechts ist die Frage nach der Verantwortlichkeit von Host- und Service-Providern.


Der Bund und die Länder haben in diesem Punkt, veranlasst durch die erheblichen Haftungsrisiken für Provider, verschiedene haftungsrechtliche Erleichterungen geschaffen. Dies was erforderlich, um die Weiterentwicklung des Mediums Internet sicherzustellen und keinen Standortnachteil für Deutschland zu haben Der Gesetzgeber versuchte durch die Umsetzung des TDG einen Ausgleich zwischen dem freien Wettbewerb von Providern, den berechtigten Interessen der Nutzer und dem öffentlichen Ordnungsinteresse zu schaffen


Die Haftung von Providern bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Gesetzen, die sowohl im Zivilrecht, dem Strafrecht, wie auch dem öffentlichen Recht zu finden sind.


Die Haftungsprivilegierung kommt sowohl bei Zivilrechtsstreitigkeiten, wie auch bei Strafverfahren zur Anwendung. Meist korrespondieren die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit. Im Urheberrecht wird dies besonders deutlich. Wird ein Urheberrecht verletzt, dann kann vom Verletzer nach § 97 UrhG Unterlassung und Schadensersatz gefordert werden. Nach § 106 UrhG macht sich der Verletzer zudem strafbar. Die Strafe kann hierbei bis zu 3 Jahre Freiheitsentzug betragen.


1. Teledienstegesetz (TDG)

Über das TDG sollen die Haftungsrisiken aus einer durch Dritten begangenen oder einer selbst begangenen fahrlässigen Rechtsgutsverletzung entschärft werden.


2. Priviligierungsgrund

Eine Rechtsverletzung durch den Internetnutzer wird erst durch das Bereithalten von Internetdiensten ermöglicht. Würde die Haftung von Diensteanbieter nicht privilegiert, dann wäre jeder Anbieter für das Verhalten der Nutzer voll verantwortlich, denn erst durch das Anbieten der Dienste wird die Rechtsverletzung ermöglicht. Allerdings leuchtet jedem ein, dass die Post auch nicht für den Inhalt von ihr übermittelter Sendungen, die Straßenbaubehörde nicht für die von Verkehrsteilnehmern verursachten Verkehrsunfälle, verantwortlich gemacht werden kann. Der europäische Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und schuf eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verantwortlichkeit, wenn die Tätigkeit eines Providers "rein technischer, automatischer und passiver Art" ist. Dies bedeutet, dass die Haftungsprivilegierung deshalb eingreifen soll, weil der Diensteanbieter "weder Kenntnis noch Kontrolle über [.] Informationen besitzt".


3. Voraussetzung der Haftungspriviligierung - §§ 8 TDG

a. Begriff des Diensteanbieters

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 TDG erfasst der Begriff des Diensteanbieters den Content-Provider, den Service-(Host-)Provider und den Access-Provider. Die Dienste können jeweils getrennt angeboten werden. Die unterschiedliche Informationsnähe der Provider wirkt auf die Verantwortlichkeit fort. Fallen nun die Dienste in einer Person zusammen, dann ist für die Frage der Haftungsprivilegierung eine aufgabenbezogene Abgrenzung vorzunehmen.


Unerheblich ist hierbei, ob der Dienstanbieter eine natürliche oder juristische Person ist. Im Rahmen der Organhaftung können auch Geschäftsführer eines Unternehmens verantwortlich sein.


Abzugrenzen ist der Dienstanbieter vom Nutzer. Ein Nutzer ist gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 wer Tele- oder Mediendienste in Anspruch nimmt.


b. Teledienste

Das TDG privilegiert die Haftung für Teledienste. Nach § 2 Abs. 2 TDG sind dies:


•  Angebote im Bereich der Individualkommunikation.

•  Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht .

•  Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze

•  Angebote zur Nutzung von Telespielen

•  Angebote von Waren und Dienstleistungen im elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit


Ein Teledienst ist für die individuelle Nutzung bestimmt. Ein Inhaltedienst (z.B. Webseite) ist zwar grundsätzlich für die Allgemeinheit - alle Nutzer des Internets - gleichzeitig aber für den Abruf eines einzelnen Nutzers bestimmt und somit als Teledienst zu qualifizieren.


Auf die Entgeltlichkeit der Leistung kommt es nicht an (§ 3 Abs. 2 TGD).


Redaktionell gestaltet ist ein Angebot, wenn es infolge planvoller Tätigkeit, welche auf die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung abzielt, zur Entwicklung auf die öffentliche Meinung bestimmt ist.


Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist der Begriff des Teledienstes weit zu fassen.


c. Mediendienste

Von Telediensten sind die Mediendienste zu unterscheiden. Die Abgrenzung von Telediensten und Mediendiensten ist äußerst umstritten. Hauptgrund des Streites ist die Gesetzgebungskompetenzenverteilung zwischen Bund und Ländern.


Nach § 2 MDStV sind Mediendienste:


•  Verteilerdienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, Kauf oder Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Erbringung von Dienstleistungen.


•  Verteilerdienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden.


•  Verteilerdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbeitungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.


Auf Mediendienste ist die Haftungsprivilegierung des TDG nicht anwendbar.


d. Abgrenzung zwischen TDG und MDStV

Große Unterschiede zwischen dem TDG und dem MDStV gibt es nicht. Das TDG regelt den Bereich der Individualkommunikation, der MDStV den Bereich der Massenkommunikation.


Als Teledienste definiert § 2 Abs. 1 TDG "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten bestimmt sind und denen einen Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt." Ein Indiz für das Vorliegen eines Teledienstes ist die "Punkt-zu-Punkt-Kommunikation" .


Nach § 2 Abs. 1 MDStV handelt es sich demgegenüber bei Mediendiensten um Informations- und Kommunikationsdienste an die Allgemeinheit. Zusätzliche Indizien können die typischen Mediencharaktere, wie Meinungsbildung, Redaktion ect. , liefern.


Zu beachten ist, dass die haftungsprivilegierenden Regelungen des MDStV im Multimediabereich nach allgemeiner Meinung unwirksam sind . Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis dies das Verfassungsgericht erklärt.


e. Routing- und Accessproviding als Teledienst

Problematisch ist die Einordnung des Routing- und Access-Providing. Die Übermittlung und Zugangsvermittlung sind nach § 3 Nr. 16 TKG (Telekommunikationsgesetz) Telekommunikationsdienstleistungen. Aus der Legaldefinition das § 2 Abs. 1 TDG ist zu entnehmen, dass eine Übermittlung von Telekommunikation ein Teledienst darstellt. Hieraus ergibt sich, dass nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auch das Routing- und Access-Providing als Teledienst zu qualifizieren ist und somit im Rahmen des Diensteanbieterbegriffs nach § 8 TDG haftungsprivilegiert ist


4. Der Begriff der Information

Die §§ 9 bis 11 TDG sprechen im Rahmen der Haftungsprivilegierung von "Informationen". Das TDG definiert hierbei an keiner Stelle, was unter dem Begriff der Information zu verstehen ist.Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Begriff "Information" ein Synonym für "Inhalt" und weit auszulegen. Hiermit gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit auch für urheberrechtlich relevante Tätigkeiten wie die Vervielfältigung und die Verbreitung von Software, Musik und Filmen. Der Gesetzgeber reagierte somit auf die ausufernde Internetpiraterie.


Ganz sicher nicht umfasst von dem Begriff der Information sind Domainnamen.


Die Privilegierung der Haftung im Rahmen von Informationen mindert hierbei nicht die Sicherungspflichten des Providers in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit des angebotenen Dienstes. Sicherheits- und Funktionsmängel begründen die Haftung des Providers nach allgemeinen Regeln.


5. Prinzip der Verantwortlichkeit

Für eigene "Informationen" ist der Provider nach allgemeinen Grundsätzen voll verantwortlich (§ 8 Abs. 1 TDG). Diese Norm hat lediglich Klarstellungsfunktion. Eigene Informationen sind Informationen, die von dem Urheber selbst stammen, aber auch solche Informationen, die der Content-Provider unter seiner Domain bereithält


6. Der Begriff der Verantwortlichkeit

Der Begriff der Verantwortlichkeit ist nicht im TDG geregelt. Alleine aus dem Regierungsentwurf ist zu entnehmen, was der Gesetzgeber unter dem Begriff der Verantwortlichkeit versteht: " Der Begriff der Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden. Wer Inhalte vorsätzlich oder fahrlässig so bereitstellt, dass sie über Teledienste so zur Kenntnis genommen werden können, trägt die Verantwortung für diesen Inhalt ". Der Gesetzgeber wollte durch den Begriff der Verantwortlichkeit alle denkbaren zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von Internet-Teilnehmern verfassen. Daher ist die Verantwortlichkeit umfassend als Einstehenmüssen des Anbieters für Rechtsverletzungen aus jedwelchem Rechtsgebiet sie stammen.


7. Objektives-zu-Eigen-Machen

Ein Kenntlichmachen von fremden Informationen schließt nicht in jedem Fall eine eigene Haftung des Anbieters wegen des Inhalts aus. Maßgebend ist die Sicht eines objektiven Nutzers. Um eine Haftung auszuschließen muss es sich dem Nutzer nahezu aufdrängen, dass es sich bei den Informationen um einen fremden, nicht vom Provider selbst stammenden Inhalt handelt. In den Genuss der Haftungsprivilegierung kommt ein Anbieter erst dann, wenn er sich von Äußerungen Dritter ernsthaft distanziert oder sich die Distanz zu den Informationen aufgrund objektiver Kriterien ergibt.


8. Zumutbarkeit der Sperrung

Die Sperrung der verbotenen Information wird dem Anbieter nach § 8 Abs. 2 TDG auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit auferlegt.


Aufgrund der Tatsache, dass keiner zu einer Handlung verpflichtet werden kann, die tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, kann auch ein Anbieter nicht verpflichtet werden, eine Sperrung der Information vorzunehmen, wenn dies ihm nicht zumutbar ist.


Zumutbarkeit bedeutet hier nicht nur die technische Durchführbarkeit, sondern auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Aufwand und die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes im Verhältnis zum geforderten Prüfaufwand ab, um Sperren durchzuführen. Diese Vorgaben sollen den Anbieter davor schützen einen unzumutbaren Aufwand betreiben zu müssen, um rechtswidrige Inhalte zu sperren. Dies würde ansonsten faktisch bedeuten, dass der Dienstanbieter das Angebot ganz einstellen muss.


An das Zumutbarkeitskriterium sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich sind geringe Maßnahmen erforderlich, um Dienste über das Internet anzubieten. Das Internet birgt aber leider typischerweise die Gefahr, dass völlig unkontrolliert fremde Informationen verbreitet werden, die nicht immer dem geltenden Recht entsprechen. Aus diesem Grund sind geringe wirtschaftliche Auswirkungen hinzunehmen. Letztlich unterhält der Anbieter ein Medium, das typischerweise gefährlich ist. Je schwerer das drohende oder verwirklichte Unrecht ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit.


9. Keine Überwachungspflicht für fremde Inhalte

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG sind Provider nicht verpflichtet, fremde "Informationen" zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit des Nutzers hinweisen.


10. Besondere Fallgruppen

a. Durchleitung von Informationen - § 9 TDG

Nach § 9 Abs. 1 TDG sind Provider nicht verantwortlich für fremde "Informationen", die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln (Routing) oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln (Access-Providing). Die Verantwortlichkeit entfällt jedoch nur, wenn der Provider die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. " Informationen nicht verändern " bedeutet, dass der Anbieter die Integrität der Informationen unverändert lassen muss. Der Diensteanbieter ist allerdings nach § 9 Abs. 2 Satz 2 TDG vollverantwortlich, wenn er absichtlich mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.


b. Zwischenspeicherung zur beschleundigten Übermittlung von Informationen - § 10 TDG

Provider sind unter den Voraussetzungen des § 10 TDG nicht verantwortlich für eine "automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung" (Caching), "die alleine dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten". Im Gegensatz zu § 9 TDG bezieht sich die Verantwortlichkeit auf die Zwischenspeicherung, nicht auf die Information. Die Regelung zielt auf den Bereich des Urheberrechts ab. In erster Linie sind Proxy-(Cache-)Server erfasst.


Als Voraussetzung für die Privilegierung darf der Provider nach § 10 Nr. 1 TDG die Integrität der Informationen nicht verändern und hat nach Nr. 2 die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen zu beachten. Die Bedingungen für den Zugang sind im Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) geregelt. Nach Nr. 3 dürfen die in der Cache gespeicherten Informationen nicht den Eindruck von Aktualität vermitteln.


Schließlich muss der Provider nach Kenntniserlangung von den rechtswidrigen Informationen unverzüglich tätig werden, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren. Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung ist unter "unverzüglich" nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes zögern" zu verstehen


c. Speicherung von Informationen - § 11 TDG

Provider sind nach § 11 TDG nicht für fremde Informationen verantwortlich, die sie für einen Nutzer speichern. Erfasst ist hier das so genannte "Hosting".


d. Formen der Speicherung

Die §§ 8 ff TDG kennen 3 Formen der Speicherung von Informationen;


Erstens die kurzfristige Speicherung (§ 9 Abs. 2 TDG), zweitens die zeitlich begrenzet Zwischenspeicherung (§ 10 TDG) und drittens die dauerhafte Speicherung (§ 11 TDG).


Abgrenzungskriterium ist somit die zeitliche Dauer der Speicherung.


Kurzzeitig bedeutet nach dem Willen des Gesetzgebers wenige Stunden, nicht Tage. Die kurzzeitige Zwischenspeicherung liegt somit im Bereich einer Stunde, die zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung im Bereich von mehreren Stunden und die dauerhafte Speicherung im Bereich von Tagen.


11. Kenntnis des Providers von der Information

Der Host-Provider ist nach § 11 Satz 1 TDG nur dann nicht verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Information oder der Handlung hat. Der Provider muss hierbei sicheres Wissen von der verbotenen Information haben. Erkennt der Provider nur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, ist eine Verantwortlichkeit nicht gegeben. Der Gesetzgeber fordert tatsächliche Kenntnis. Somit ist nur der wissentlich handelnde Host-Provider verantwortlich.


12. Beweis der Kenntnis

Eine erfolgreiche Klage hängt im Zivilprozess oft von der Frage des Beweises ab. Wer ein Begehren auf einen Anspruch stützt, muss alle Voraussetzungen des Anspruchs beweisen, um erfolgreich zu sein.


Im Rahmen der Online-Anbieterhaftung, die entscheidend von der Kenntnis des Anbieters bzgl. der Informationen abhängt, stellt sich die Frage, wer die Kenntnis des Anbieters beweisen muss.


Der Grundsatz des Zivilprozesses, dass jeder die ihm günstigen Umstände beweisen muss, gilt auch hier. Der Anspruchsteller muss die Tatbestandsmerkmale seiner Anspruchsgrundlage unter Beweis stellen. Dem Anbieter obliegt es hierbei seine Nichtkenntnis von den Informationen zu beweisen. Die Kenntnis ist ein immanenter Vorgang, deren Vorliegen niemand außer dem Anbieter beweisen kann.


Ein Vollbeweis für das Nichtvorliegen ist jedoch auch hier kaum möglich. Daher gilt im Bezug auf die Kenntnis des Anbieters eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Dem Anbieter wird der Beweis fehlender Kenntnis durch die Vorlage einer betriebsinternen Dokumentation erleichtert, die nur durch fundierte Gegenbeweisantrage erschüttert werden kann. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Anspruchstellers findet jedoch nicht statt.


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