Zugaben_UWG

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Die Zugaben- und Rabattgewährung nach dem neuen UWG

von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


 

Zugaben und Rabatte sind ein beliebtes Mittel der Verkaufsförderung. Durch eine geltwerte Vergünstigung soll der Kunde zum Kauf einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung bewogen werden. Beim Rabatt geschieht dies durch einen Preisnachlass; bei der Zugabe dadurch, dass zu dem vom Verbraucher gewünschten Produkt ein weiteres Produkt (die Zugabe) gegeben wird.


Seit der Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes Ende Juli 2001 ist die Zugaben- und Rabattgewährung grundsätzlich zulässig. Die früher bestandenen strengen Beschränkungen sind entfallen. Es gibt keine Wertgrenzen bei der Zugabegewährung. Grundsätzlich kann der Unternehmer als Zugabe gewähren, was er möchte. Auch bei der Rabattgewährung hat der Unternehmer Gestaltungsmöglichkeiten. Er kann z.B. auf einen Rabattpreis nochmals einen Rabatt geben.


Im Einzelfall kann eine Zugaben- und Rabattgewährung trotzdem wettbewerbswidrig sein, wenn sie gegen Vorschriften des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes (UWG) verstößt. Am 08. Juli 2004 wurde das UWG geändert. Mit diesem Beitrag soll die Zugaben- und Rabattgewährung nach dem neuen UWG dargestellt werden.


Zugaben und Rabatte werden häufig im Rahmen von Sonderveranstaltungen gewährt, z.B. bei Schlussverkäufen, Jubiläumsverkäufen oder Räumungsverkäufen.


Bisher waren Sonderveranstaltungen starren Beschränkungen (§ 7 UWG alte Fassung) ausgesetzt. So durften z.B. bei Winter- und Sommerschlussverkäufen nur Saisonartikel in festgelegten Zeiträumen verkauft werden. Nach der Aufhebung des § 7 UWG alte Fassung, sind Sonderveranstaltungen grundsätzlich immer erlaubt. Der Unternehmer kann selbst entscheiden, wie lange er eine solche Verkaufsveranstaltung durchführen will und welche Produkte im Rahmen der Verkaufsveranstaltung angeboten werden sollen. Auch die Werbung mit dem Begriff "Schlussverkauf" ist nun jederzeit möglich.


Trotzdem unterliegen Verkaufsaktionen aber weiterhin dem in § 5 UWG geregelten Verbot der irreführenden Werbung.


Zu beachten ist hier insbesondere § 5 Abs.4 UWG: "Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist". Dies wird auch als Verbot von "Mondpreisen" bezeichnet.


Wann eine irreführende Werbung vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Da hier auf einen informierten Verbraucher abgestellt wird, liegt eine Irreführung nicht schon dann vor, wenn ein flüchtiger Verbraucher eine Werbung zufällig zur Kenntnis nimmt und sie missverstehen könnte. Die Voraussetzungen sind höher.


Weil die Voraussetzungen bei der Irreführung höher angesetzt werden, muss der Unternehmer Informationen gewähren, damit der Verbraucher die zu Grunde gelegte informierte Entscheidung zum Vertragsschluss auch wirklich treffen kann.


Selbst wenn der Verbraucher keine falsche Information erhält, kann eine Werbung dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Verbraucher eine unzureichende Information erhält.


Nach § 5 Abs. 2 S. 2 UWG ist "bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen".


Darüber hinaus legt der Gesetzgeber den Unternehmern durch das Gesetz Informationspflichten auf. Diese Informationspflichten sollen bei der Zugaben- und Rabattgewährung dafür sorgen, dass der Verbraucher die Bedeutung der Vergünstigung für sich selbst einschätzen kann, um sich für das für ihn interessanteste "Leistungspaket" entscheiden zu können.


Nach § 4 Nr. 4 UWG muss "bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden".


Grund dafür ist, dass bei Verkaufsförderungsmaßnahmen befürchtet wird, dass es für den Verbraucher erschwert wird, Preise verschiedener Unternehmen vergleichen zu können. Es wird nicht nur ein Produkt zu einem Preis gewährt. Stattdessen kommt zum Hauptprodukt z.B. eine Zugabe hinzu, deren Wert für den Verbraucher schwer eingeschätzt werden kann. Durch diese Erschwerung des Preisvergleichs kann es zu einer Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich des konkreten Preises des Produktes oder einer Verschleierung des eigentlichen Preises kommen.


Neben der oben zitierten Vorschrift gibt es auch Informationspflichten außerhalb des UWG.


Zum einen bestimmt die Preisangabenverordnung, dass alle vom Unternehmer angegebenen Preise Steuern und sonstige Zuschläge enthalten müssen. Außerdem hat der Unternehmer das Fernabsatzgesetz zu beachten. Dieses enthält besondere Bestimmungen zum Internethandel (§ 312 c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr.3 BGB-InfoVO).


Unabhängig von den Informationspflichten bestehen weitere Vorschriften im UWG, die den Verbraucher schützen sollen.


Wenn der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt wird, kann die Zugaben- und Rabattgewährung ebenfalls wettbewerbwidrig sein (§ 4 Nr. 1 UWG).


Zu beachten ist, dass sich die Unsachlichkeit der Beeinflussung bei Verkaufsförderungs-maßnahmen aus ihrer Anreizwirkung ergeben kann. Die Anlockwirkung eines attraktiven Angebots oder durch das Anpreisen der eigenen Ware oder Leistung ist grundsätzlich erlaubt. Wettbewerbswidrigkeit soll nur dann gegeben sein, wenn die Anlockwirkung so stark ist, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Die Zugaben- und Rabattgewährung kann daher, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen eine so starke Anlockwirkung ausüben, dass sie wettbewerbswidrig wird.


Vor der Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit sollen insbesondere Kinder und Jugendliche, aber auch Verbraucher, die sich in einer Ausnahmesituation, wie Angst oder einer sonstigen Zwangslage befinden, geschützt werden (§ 4 Nr. 2 UWG).


Neu auftretende Problemfälle können wie bisher durch die Generalklausel in § 3 UWG im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung gelöst werden.



Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das UWG


a) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


Der Unternehmer hat bei wettbewerbswidriger Zugaben- oder Rabattgewährung diese zu unterlassen und hat einen durch die wettbewerbswidrige Zugaben- oder Rabattgewährung entstandenen rechtswidrigen Zustandes zu beseitigen (§ 8 Abs.1 UWG).


Dieser Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch kann von jedem Mitbewerber geltend gemacht werden, sowie z.B. von bestimmten rechtskräftigen Verbänden (§ 8 Abs.3 UWG). Verbrauchern stehen diese Ansprüche aus dem UWG jedoch nicht zu.


b) Schadensersatz


Wer gegen das Wettbewerbsrecht vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


c) Gewinnabschöpfungsanspruch


Neu wurde in § 10 UWG ein Gewinnabschöpfungsanspruch ins Gesetz aufgenommen.


Nach § 10 Abs.1 UWG kann derjenige, der vorsätzlich wettbewerbswidrig handelt und hierdurch auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, auf Herausgabe dieses Gewinns in Anspruch genommen werden. Der Bereich der Anspruchsberechtigten ist begrenzt, z.B. auf bestimmte Verbände. Ob und wie dieser Gewinnabschöpfungsanspruch in Zukunft angewendet wird, ist noch offen.


Bei der Zugaben- und Rabattgewährung hat der Unternehmer durch das neue UWG Gestaltungsmöglichkeiten. Zugaben- und Rabattgewährungen sind nun grundsätzlich zulässig. Vorteilhaft ist, dass Zugaben und Rabatte nun auch problemlos im Rahmen von Sonderveranstaltungen, wie z.B. Schlussverkäufe, gewährt werden können.


Trotzdem kann die Zugaben- und Rabattgewährung im Einzelfall Einschränkungen nach den Vorschriften des UWG ausgesetzt sein. Nach diesen Vorschriften wird insbesondere darauf Wert gelegt, dass der Verbraucher vom Unternehmer alle notwendigen Informationen erhält, um den Wert eines "Leistungspakets" für sich einschätzen zu können.


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