Limited_Gründung

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Limited - Die Gründung

von Sven Jäger, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

 

Wie eine GmbH benötigt eine Limited eine Satzung (Articles of Association), in der die wesentlichen Merkmale einer Limited zusammengefasst sind.


1. Gründungsverfahren

In Bezug auf die Festlegung des Gesellschaftszwecks gilt: Der Gesellschaftszweck einer Limited kann wie bei der GmbH jeder erlaubte Zweck sein.


Ferner wird eine so genannte Gründungsbescheinigung benötigt (Memorandum of Association), die letztlich - aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen dem deutschen und englischen Rechtssystem - nur von einem in England zugelassenen oder ansässigen Rechtsanwalt ausgefertigt werden kann.


Die Beteiligung eines Notars ist, anders als bei der Gründung einer GmbH, nicht erforderlich.


Nachdem die Gesellschaft in das englische "Handelsregister" eingetragen ist, ist die Limited entstanden und somit auch die Haftungsbeschränkung begründet. Das Gründungsverfahren dauert hierbei nicht länger als 14 Tage.


Die Gründungskosten (Gebühren des Registers) betragen hierbei GBP 145,00


2. Steuerliche Aspekte

Oft werden als Gründe für die Wahl einer Limited als die richtige Gesellschaftsform für ein Unternehmen neben den geringen Gründungskosten auch die Erwartung Steuern zu sparen angeführt. Aber genau in diesem Punkt liegen Gefahren verborgen, die nicht in der Gründung der Limited selbst begründet sind, sondern in der späteren Handhabung der Gesellschaft.


a. Englandlösung

Wird eine Limited nur aus England gesteuert, unterliegt sie der englischen Jurisdiktion und somit auch dem englischen Steuerrecht. Dies ist besonders angenehm, da in England der Körperschaftssteuersatz zwischen 0% und 30% angesiedelt ist. Gewerbesteuer wird in England überhaupt keine erhoben.


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und England erhält der Deutsche Staat nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn in Deutschland eine so genannte "Betriebsstätte" unterhalten wird.


In deutschen Steuerrecht wird als Betriebsstätte ein unselbständiger Teil eines Gesamtunternehmens verstanden. Eine Betriebsstätte muss als solche grundsätzlich kein Rechtssubjekt und auch kein selbständiges Steuersubjekt sein.


Nach § 12 AO ist Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. § 12 AO nennt als Regelbeispiele nicht abschließend als Betriebstätten insbesondere: 1. die Stätte der Geschäftsleitung, 2. Zweigniederlassungen, 3. Geschäftsstellen, 4. Fabrikations- oder Werkstätten, 5. Warenlager, 6. Ein- oder Verkaufsstellen, 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, (.).


P r a x i s t i p p

Wie § 12 AO zeigt, ist der Begriff der Betriebsstätte sehr weit gefasst, so dass es nicht auszuschließen ist, dass das örtlich zuständige Finanzamt festlegt, dass sich in Deutschland eine Betriebsstätte einer reinen englischen Limited befindet und damit in Deutschland eine Steuerpflicht begründet. Es können im Einzelfall existenzbedrohende Steuernachforderungen zu besorgen sein.


b. Limited mit einer Niederlassung in Deutschland

Es ist auch die Konstruktion möglich, dass die Limited ihr "registered office" in England unterhält und in Deutschland eine Niederlassung einrichtet. Handelt es sich hierbei um eine selbständige Niederlassung, das heißt, erfordert die Tätigkeit der Niederlassung nach "Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb" ist nach §§ 13 e ff HGB eine Eintragung der Niederlassung im örtlichen Handelsregister erforderlich (BGH Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03: Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen. (amtl. Leitsatz)). Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen England und Deutschland besteht aber in einem solchen Fall ohne Zweifel eine Steuerpflicht in Deutschland, da nach § 12 Nr. 2 AO jedenfalls eine "Betriebsstätte" in Deutschland unterhalten wird. Darüber hinaus werde sind zusätzlich Gebühren für den Handelsregistereintrag zu verauslagen.

 

Weitere Informationen zur Limited:

Private Limited Company - Eine neue Gesellschaftsform »

Limited - Beteiligte, Sitz und Kapital »

Limited - Haftung der Beteiligten »

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